Die
Anhörungsrüge oder
Gehörsrüge ist ein besonderer
Rechtsbehelf im deutschen Prozessrecht, der es erlaubt, Verstöße einer
Entscheidung gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör ( Abs. 1
GG) geltend zu machen, wenn gegen die Entscheidung sonst ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Es handelt sich um einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs ( Abs. 1 GG) gerügt werden soll, ist nur dann zulässig,
„wenn gegen die angegriffene Entscheidung ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und zuvor versucht wurde, durch Einlegung einer Anhörungsrüge (insbesondere ZPO, VwGO, SGG, ArbGG, FamFG, FGO, , StPO) bei dem zuständigen Fachgericht Abhilfe zu erreichen“.