Unter
Aufrechnung versteht man ein
Rechtsinstitut, bei dem wechselseitige Forderungen miteinander verrechnet (kompensiert) werden. Die positivrechtliche Ausgestaltung der Aufrechnung in den einzelnen Rechtsordnungen ist unterschiedlich: In den Ländern des
Common Law wird die Aufrechnung als prozessrechtliches Institut angesehen, wohingegen in
Civil-Law-Ländern die Aufrechnung im materiellen Recht verortet wird. Auch innerhalb der kontinentaleuropäischen Rechtsfamilie zeigen sich erhebliche Unterschiede: So muss nach deutschem Recht die Aufrechnung erklärt werden, während in den Ländern des romanischen Rechtskreises die Aufrechnung automatisch kraft Gesetzes eintritt.