Die deutschen
Bundeswasserstraßen sind nach der
Legaldefinition wasserwegerechtlich in § 1 des deutschen Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) die Seewasserstraßen in Gestalt der
Küstengewässer sowie dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (siehe
Liste deutscher Binnenwasserstraßen des Bundes). Alle Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen, sind in Anhang 1 zum BWaStrG abschließend aufgeführt (
Rechtsfiktion). Darüber hinaus stehen auch die sogenannten sonstigen Binnenwasserstraßen des Bundes aus verfassungshistorischen Gründen noch im Eigentum des Bundes, dienen aber nicht dem allgemeinen Verkehr. Auch sie werden zu den Bundeswasserstraßen gezählt.