Unter
Diversion versteht man allgemein alternative Beendigungsmöglichkeiten bei
Strafverfahren im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität, d. h. die
Staatsanwaltschaft tritt vom Verfahren gegen Erfüllung bestimmter Leistungen des Tatverdächtigen zurück. Der Beschuldigte darf aber dadurch nicht schlechter gestellt werden. Bei der Strafbemessung sind bereits getätigte oder aufgetragene Diversionsmaßnahmen hinsichtlich der verbleibenden Straftaten zu berücksichtigen. Die Bestimmungen zur Diversion in Österreich sind in der
österreichischen Strafprozeßordnung (StPO) zu finden.