Diversion (Deutschland)


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Diversion (Deutschland)
Die Diversion (wörtl. „Umleitung“) ist im strafrechtlichen Zusammenhang ein Mittel der Staatsanwaltschaft, bei Ersttätern bzw. leichten und mittelschweren Delikten eine Eröffnung des richterlichen Strafprozesses zu unterlassen und die Tat durch Absehen von einer Strafverfolgung zu erledigen. Damit ist in der Regel die Verhängung erzieherischer Maßnahmen verbunden, wie beispielsweise die Heranziehung zu gemeinnützigen Arbeiten. Zweck der Diversion ist die Förderung der Resozialisierung des Täters und die Entlastung der Gerichte von Bagatellfällen. Besonders im Jugendstrafrecht finden sich die Möglichkeiten, von der Strafverfolgung gänzlich abzusehen ( JGG) sowie die Verfahrenseinstellung ( JGG) ggf. mit einer erzieherischen Maßnahme zu beauflagen.

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