Die
Diversion (wörtl. „Umleitung“) ist im
strafrechtlichen Zusammenhang ein Mittel der
Staatsanwaltschaft, bei Ersttätern bzw. leichten und mittelschweren
Delikten eine Eröffnung des richterlichen
Strafprozesses zu unterlassen und die Tat durch Absehen von einer
Strafverfolgung zu erledigen. Damit ist in der Regel die Verhängung erzieherischer Maßnahmen verbunden, wie beispielsweise die Heranziehung zu gemeinnützigen Arbeiten. Zweck der Diversion ist die Förderung der
Resozialisierung des
Täters und die Entlastung der Gerichte von
Bagatellfällen. Besonders im
Jugendstrafrecht finden sich die Möglichkeiten, von der Strafverfolgung gänzlich abzusehen (
JGG) sowie die Verfahrenseinstellung ( JGG) ggf. mit einer erzieherischen Maßnahme zu beauflagen.