Das
Dorfgericht war ein auf ein Dorf beschränktes
Niedergericht vom 13. teilweise bis ins 19. Jahrhundert bei verminderter Kompetenz. Das Recht (Dorfrecht), nach dem geurteilt wurde, war in
Dorfordnungen verzeichnet. Der
Grund- oder
Dorfherr war
Gerichtsherr. Seit dem späten Mittelalter liegt die Gerichtsherrschaft vor allem in der Hand des
Territorialherrn. So wurde das Dorfgericht seit dem 14. Jahrhundert auch ordentliches Gericht der persönlich freien Bauern.