Als
Einschätzungsprärogative wird das
Vorrecht (
Prärogative) des
Gesetzgebers bezeichnet, Gesetze entsprechend der eigenen Einschätzung im Hinblick auf tatsächliche Gegebenheiten zu fassen. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist insoweit nicht durch Gerichte, auch nicht durch das
Bundesverfassungsgericht, nachprüfbar. Die Einschätzungsprärogative folgt somit aus dem Prinzip der
Gewaltenteilung.