Unter einem
Handelsgewerbe versteht das
HGB einen
Gewerbebetrieb, der unter Berücksichtigung kaufmännischen und/oder technischen Wissens betrieben wird, um
Gewinne zu erzielen. Er ist planmäßig auf Dauer angelegt und wird selbständig geführt. Über die Definition des Begriffs hinaus stellt das
Gesetzbuch damit die „widerlegbare“ Vermutung auf, dass jeder Gewerbebetrieb zunächst als Handelsgewerbe gilt und dessen Betreiber damit als
Kaufmann, auf den die handelsrechtlichen Vorschriften für Kaufleute Anwendung finden, auch wenn dieser nicht mit seinem
Unternehmen im
Handelsregister eingetragen ist.