Heranwachsender ist in
Deutschland nach Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (
JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Bei Heranwachsenden handelt es sich juristisch um einen Teil der Gruppe der „jungen Menschen“ gemäß Abs. 3
SGB VIII.