Die
informierte Einwilligung, eine Wortschöpfung nach dem englischen Vorbildsbegriff
Informed consent, auch
Einwilligung nach erfolgter Aufklärung, bezeichnet im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung die von Information und Aufklärung getragene Einwilligung des Patienten in
Eingriffe und andere medizinische Maßnahmen. Aufgrund des Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechts des Patienten dürfen nur solche Behandlungen durchgeführt werden, die vom Willen des Patienten getragen sind. Behandlungen, die ohne eine wirksame Einwilligung erfolgt sind, können zu
Ersatzansprüchen des Patienten gegen den Behandelnden führen. Die Einwilligung rechtfertigt im Straf- und Deliktsrecht den Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten. Die Einwilligung setzt die
Einwilligungsfähigkeit voraus, die – je nach vorhandener Einsichtsfähigkeit – auch bei
Geschäftsunfähigen gegeben sein kann. Unter Umständen ist die Einwilligung durch den oder die gesetzlichen Vertreter oder durch einen
rechtlichen Betreuer zu erteilen. Dabei kann nach BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich sein. Die Befugnis zur Einwilligung kann, zum Beispiel durch eine
Vorsorgevollmacht, auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.