Als
Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die ohne
Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht primär der Erzielung von (positiven)
Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben. Bei der Liebhaberei liegt folglich keine wirtschaftlich relevante, auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtete Tätigkeit vor. Damit ggf. anfallende Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt oder als Liebhaberei steuerlich nicht berücksichtigt werden darf. Aus der Liebhaberei resultierende „Einkünfte“ sind nicht steuerbar, negative Einkünfte können folglich nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden.