Das
monarchische Prinzip bestimmt den Fürsten zum
souveränen Träger der
Staatsgewalt. Nach diesem Grundsatz liegt die alleinige und einheitliche Staatsgewalt in seiner Hand. Er kann sie durch eine
Verfassung verbindlich beschränken. Diese wird dadurch jedoch nicht zur Grundlage. Der
Monarch ist Herrscher nicht auf dem Boden der Verfassung, sondern vor der Verfassung.
Stände und
Volksvertretungen benötigen im Gegensatz dazu eine
verfassungsrechtliche Handlungsbefugnis für jede politische Mitwirkung. Der Gegenbegriff ist das Prinzip der
Volkssouveränität.