Mord ist ein von § 211 des
Strafgesetzbuches (StGB) erfasster
Tatbestand des
materiellen Strafrechts in Deutschland. Er wird durch die Tötung eines anderen Menschen verwirklicht. Diese Tötung stellt insbesondere gegenüber dem
Totschlag ein größeres
Unrecht dar. Obgleich umstritten ist, worin dieses größere Unrecht zu sehen ist, wird es durch die Verwirklichung der so genannten Mordmerkmale angezeigt. Das erhöhte Unrecht hat zur Folge, dass der
Mord gegenüber anderen
Tötungsdelikten mit dem höheren Strafmaß der
lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht wird. Seit Erlass des
Reichsstrafgesetzbuches im Jahr
1871 hat der Mordtatbestand eine nicht unerhebliche gesetzgeberische und rechtsdogmatische Entwicklung durchlaufen. Gerade deshalb steht er immer wieder in der Kritik, die wiederholt Reformbestrebungen nach sich zog. Dennoch wurde der Paragraf seit seiner großen Reform im Jahr
1941 durch den
Gesetzgeber nicht mehr grundlegend verändert. Die Rechtslage wurde deshalb seitdem vor allem von
Rechtsprechung und
Rechtswissenschaft weiterentwickelt.