Mit dem Begriff
Nachrichtendienstliche Mittel werden in Deutschland (geheimdienstliche) Methoden, Gegenstände und Instrumente der heimlichen Informationsbeschaffung bezeichnet (vgl. Abs. 2
Bundesverfassungsschutzgesetz der BRD). In den Gesetzen, die die Befugnisse der deutschen
Nachrichtendienste regeln, wird dieser
generalklauselartige Begriff nicht abschließend definiert, wohl um die sich aus dem Gesetz ergebenden Möglichkeiten der Geheimdienste nicht einzuschränken. In den Verfassungsschutzgesetzen der Bundesländer ist man jedoch ein wenig detaillierter. Beispielsweise im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz § 5 Absatz 2