Die Mitgliedschaft im
niederländischen Königshaus (dem
Haus Oranien-Nassau) ist im Gesetz über die Mitgliedschaft zum Königshaus geregelt. Das Gesetz wurde im Jahr 2002 novelliert. Dem Königshaus gehören gemäß Artikel 1 der regierende König als Oberhaupt, die nach der
Verfassung der Niederlande Thronfolgeberechtigten, soweit sie nicht weiter als im zweiten Grad blutsverwandt sind, der mögliche Thronfolger sowie der zurückgetretene König an. Gemäß Artikel 2 zählen Ehepartner der Mitglieder des Königshauses ebenfalls zum Königshaus.