Rechtsreferendar


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Rechtsreferendariat
Als Rechtsreferendariat wird in Deutschland der ungefähr zwei Jahre (früher drei Jahre) dauernde Vorbereitungsdienst nach dem ersten Examen (amtliche Bezeichnung erste Prüfung, auch „Referendarexamen“ genannt) bezeichnet, der mit dem zweiten Staatsexamen (amtliche Bezeichnung zweite Staatsprüfung, umgangssprachlich bzw. historisch „Assessorexamen“, „großes Staatsexamen“) endet und mit dem die Anwärter die Befähigung zum Richteramt ( Abs. 1 DRiG) erhalten. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren allgemeinen (früher nichttechnischen) Verwaltungsdienst, als Staatsanwalt, als Rechtsanwalt ( BRAO) und als Notar ( BNotO).

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