Der Reichstagspräsident war ein politisches Amt in der Weimarer Republik. Das Amt wurde durch die nach Art. 26 S2 der Weimarer Reichsverfassung beschlossene Geschäftsordnung des Reichstags geschaffen. Gewählt wurde der Präsident auf Vorschlag der größten Fraktion durch die Mitglieder des Hauses. Der Präsident blieb im Amt bis ein Nachfolger gewählt wurde. Ein Amt mit der Bezeichnung gab es schon im Norddeutschen Bund und im Deutschen Kaiserreich.