Das
Reichsvereinsgesetz (RVG) vom 19. April 1908 vereinheitlichte das bis dahin rechtlich zersplitterte Vereinswesen im
Deutschen Kaiserreich zu einem reichsweit geltenden
Vereinsrecht. Es realisierte damit – nach 37 Jahren – die in Artikel 4, Ziffer 16 der
Reichsverfassung ausgesprochene einschlägige Aufsichts- und Regelungshoheit der Bundesgewalt.