Der
Sachdarlehensvertrag ist neben dem Gelddarlehen eine Form des
Darlehensvertrages. Der Sachdarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte
vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts sowie zur Rückerstattung einer dem Empfangenen gleichartigen Sache verpflichtet. Das Darlehensentgelt kann - je nach Vereinbarung - auch entfallen. Abs. 2
BGB stellt klar, dass die Vorschriften über das Sachdarlehen auf die Überlassung von Geld keine Anwendung finden. Für diesen Fall gelten vielmehr die Vorschriften der BGB (Gelddarlehen).