Die
Statistischen Landesämter der
Bundesländer erfüllen die Aufgaben der amtlichen Statistik in Deutschland gemeinsam und in Zusammenarbeit mit dem
Statistischen Bundesamt. Die Durchführung von Statistiken ist entsprechend dem Staats- und Verwaltungsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 83 Grundgesetz grundsätzlich Sache der Bundesländer. Der Bund hat nach Art. 73 Nr. 11 Grundgesetz die
ausschließliche Gesetzgebung für die „
Statistik für Bundeszwecke“.