Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Zweig der deutschen
Gerichtsbarkeit, der der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns dient. Die auf der Grundlage von des
Grundgesetzes eingerichteten Verwaltungsgerichte gewährleisten in ihrem Zuständigkeitsbereich die von Abs. 4 GG verlangte Überprüfbarkeit sämtlicher
öffentlicher Akte. In erster
Instanz sind in der Regel die Verwaltungsgerichte zuständig (
VwGO). In den meisten Ländern ist je
Regierungsbezirk ein Verwaltungsgericht eingerichtet. Da im 17. Jahrhundert die Verwaltungsgerichte nicht mit unabhängigen Richtern, sondern mit
Beamten besetzt waren, hat sich die historische Bezeichnung
außerordentliche Gerichtsbarkeit erhalten. Diese Unterscheidung hat jedoch keine Bedeutung mehr, da , GG jede Rechtsprechung persönlich und sachlich unabhängigen Richtern zuweist.