Unter einer
Lockerung des Vollzuges (kurz
Vollzugslockerung oder
Lockerung genannt) versteht man im deutschen
Strafvollzug gemäß StVollzG (deutsches
Strafvollzugsgesetz), dass der
Gefangene - außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht („Außenbeschäftigung“) oder
- ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten („Freigang“) nachgehen darf
oder
- für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht („Ausführung“) oder
- ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten („Ausgang“) verlassen darf.