Der Begriff des
Wohnsitzes wird in der Schweiz in
ZGB definiert. Damit ein Ort als Wohnsitz gilt, braucht es den Aufenthalt an diesem Ort mit der Absicht des dauernden Verbleibens. Dabei ist es entscheidend, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Niemand kann nach Abs. 2 ZGB an mehreren Orten gleichzeitig seinen Wohnsitz haben. Die
Zuständigkeit von Gerichten richtet sich teilweise nach dem Wohnsitz (vergleiche GestG). Bei Leuten, die an einem Ort wohnen und an einem anderen arbeiten, geht man davon aus, dass ihr Wohnsitz bei der
Familie liegt, auch wenn sie mehr Zeit am Arbeitsort verbringen. Kinder haben gemäss ZGB einen Wohnsitz, der sich von dem ihrer Eltern ableitet. Der Besuch einer Lehranstalt, z. B. einer
Universität, reicht nach ZGB noch nicht aus, um einen Wohnsitz zu begründen.