Primogenitur ( „Erster“, „geboren“: Erstgeborenen-Nachfolgeordnung) bezeichnet fachsprachlich die Ordnung der
Erbfolge, nach der nur das
erstgeborene oder älteste Kind das
Erbe und die
Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person antritt, während mögliche Geschwister unberücksichtigt bleiben. Im alten
Adelsrecht galt die Primogenitur vor allem in
Königshäusern zur Festlegung der
Thronfolge sowie in herrschenden
Fürstenhäusern zur Bestimmung der
Regentenfolge. In der Regel konnten dabei nur älteste Söhne die Erbfolge antreten; Töchter waren entweder ganz ausgeschlossen (nach dem alten
fränkischen Recht Lex Salica) oder wurden ihren Brüdern gegenüber zurückgesetzt. Dies war vor allem der Tatsache geschuldet, dass nach der
Heirat einer Tochter ihre Kinder der Familie ihres Ehemannes zugerechnet, seinen
Familiennamen tragen und seine
Stammlinie fortsetzen würden, nicht aber die Linie ihrer Mutter und deren Vaters. Gab es keinen männlichen
Nachkommen, regelten familieneigene
Hausgesetze die Erb- und Rechtsnachfolge, beispielsweise in der Form eines
Majorats oder eines
Minorats, in seltenen Fällen auch durch ein
Erbtochter- oder
Erbjungfernrecht. Ein Primogeniturtitel (
Erstgeburtstitel) konnte als offizieller Namensbestandteil nur an den Erstgeborenen weitervererbt werden.