Die wöchentliche Arbeitszeit der
Beamten ist in Deutschland durch
Arbeitszeitverordnungen des Bundes (für Bundesbeamte) und der einzelnen Bundesländer (für Landes- und Kommunalbeamte) geregelt. Es handelt sich hier, wie beim sonstigen Beamtenrecht, nicht um gegenseitige Vereinbarungen (
Tarifvertrag,
Arbeitsvertrag), sondern einseitige Vorgaben des jeweiligen Verordnungsgebers. Neben den Arbeitszeitverordnungen für Beamte im Verwaltungsdienst gibt es für spezielle
Beamtenlaufbahnen, wie den
feuerwehrtechnischen Dienst und den
Polizeivollzugsdienst, eigene Arbeitszeitverordnungen. Für
Richter gelten die Arbeitszeitverordnungen nicht, diese haben keine festen Arbeitszeiten, sondern
Pensen (also sozusagen Fallzahlen, die zu bewältigen sind).