Der Begriff
Behinderung wird im
deutschen Sozialrecht als Umschreibung für eine dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Teilhabe bzw. Teilnahme einer Person gebraucht, verursacht durch die Wechselwirkung ungünstiger Umwelt-, sozialer oder anderer Faktoren (
Barrieren) und solcher Eigenschaften der behinderten Person, welche die Überwindung der Barrieren erschweren oder unmöglich machen; Behinderung wird also nicht als „
Krankheit“ betrachtet: Behindernd wirken in der Umwelt des behinderten Menschen sowohl Alltagsgegenstände und Einrichtungen – oder das Fehlen solcher Einrichtungen – (physikalische Faktoren) als auch die Einstellung anderer Menschen (soziale Faktoren). Gegenständliche Barrieren erhalten ihre behindernde Eigenschaft oft durch mangelnde Verbreitung von
universellem Design, welches nicht nur Bedürfnisse zahlenmäßig großer oder sonst wie einflussreicher Bevölkerungsgruppen berücksichtigt.