Ein
Arbeitnehmer ohne
regelmäßige Arbeitsstätte übt eine
Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn er typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt wird, z. B. Bau- oder Montagearbeiter, Leiharbeitnehmer und Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe. Auf die Zahl der Einsatzstellen in einem Kalenderjahr kommt es dabei nicht an. Der Arbeitgeber kann bei einer Einsatzwechseltätigkeit dem Arbeitnehmer Fahrtkosten,
Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten in dem von der Finanzverwaltung zugelassenen Umfang steuerfrei ersetzen.