Mit der
Entfernungspauschale, im Volksmund
Pendlerpauschale, werden im
deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte pauschaliert. Die Entfernungspauschale mindert die zu versteuernden Einkünfte. Die Pauschale kann von allen
Arbeitnehmern und über Abs. 5 Ziffer 6 EStG auch von
Selbständigen in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zur Arbeitsstelle gelangen.