Grundsatz der Inkompatibilität bedeutet in
Politik und
Rechtslehre das Paradigma, dass auch eine Person grundsätzlich (zu den Ausnahmen siehe im Folgenden) nicht zugleich in Amt und Mandat tätig sein soll. Dieser den Grundsatz hat sich aus der Idee der
Gewaltenteilung entwickelt, nach der
Legislative,
Exekutive und
Judikative sich gegenseitig kontrollieren sollen.