Das
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 regelt die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung „
Heilpraktiker“ und enthält Ordnungswidrigkeits- und
Straftatbestände. Vormals war die Ausübung der Heilkunde in der Reichsgewerbeordnung geregelt (nach den Grundsätzen der so genannten
Kurierfreiheit). Die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1) vom 17. Februar 1939 regelt die Voraussetzungen der
Genehmigung, unter anderem die amtsärztliche Überprüfung.