Eine
Polizeiliche Aufgabe besteht für die
deutsche Polizei aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes (Letzteres ist nur für die jeweilige
Landespolizei verbindlich). Sie ist Grundsatz jeglichen
polizeilichen Handelns und wird durch die Befugnisse beim Vollzug des
Eingriffsrechtes ergänzt, nie jedoch ersetzt. Man unterscheidet zwischen originären und zugewiesenen Aufgaben sowie polizeiinternen Ersuchen.