Das
Rechtsgefühl kann nach der
Moralphilosophie Immanuel Kants nichts anderes sein als ein vernunftgeleitetes, verallgemeinerungsfähiges Urteil des Gewissens, das sich (wie man in Annäherung an Kant sagen kann) darauf richtet, die Freiheiten und Interessen des einen gegen die Freiheiten und Interessen der anderen so abzugrenzen, dass sie „nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen“ können.