Rechtsordnung (auch
Rechtssystem genannt) bezeichnet die Gesamtheit des
gültigen objektiven
Rechts in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines
Staates. Neben dem durch die
Legislative gesetzten Recht (
Rechtsetzung) gehört zur staatlichen Rechtsordnung auch dessen Interpretation durch die
Judikative (
Rechtspflege) und ihre zwangsweise Durchsetzung über die
Exekutive mithilfe der
Staatsgewalt (Polizei und Gerichtsvollzieher, der privatrechtliche Ansprüche durchsetzt, eingeschlossen). Staatliches, per Gewaltmonopol garantiertes und durchsetzbares Recht ist abzugrenzen von vorstaatlichen („primitiven“) Rechtsordnungen, die lediglich auf
Moral, Sitte und Tradition beruhen, deren Ansprüche und Pflichten also nicht über eine unabhängige zentrale Staatsgewalt durchgesetzt werden können. Auch das
Völkerrecht stellt eine vorstaatliche Ordnung dar: „Das sogenannte Völkerrecht ist lediglich primitives Recht auf internationaler Ebene“. Die Rechtsordnung eines Rechtsgebietes steht in Wechselbeziehungen zu der
Wirtschaftsordnung und insgesamt zu der
Gesellschaftsordnung der darin lebenden Menschen.