Nach
deutschem Recht liegt zivilrechtlich der
Sitz einer juristischen Person gemäß
BGB am Sitz der Verwaltung des
Vereins, der
Gemeinschaft oder der
Gesellschaft. Mit dem Sitz wird auch der allgemeine
Gerichtsstand der
juristischen Person festgelegt. Nach
AEUV (
Niederlassungsfreiheit) wird der Sitz durch die
Satzung der juristischen Person bestimmt. Diese Voraussetzung ist an die deutsche juristische Person nach Abs. 1 BGB zwingend geknüpft. Der Sitz kann für die juristische Person frei im Rechtsgebiet ihrer Begründung gewählt und verändert werden und wird umgangssprachlich auch als
Unternehmenssitz bezeichnet. Nach deutschem Recht ist also der Sitz der juristischen Person der Regelung für den
Wohnsitz einer natürlichen Person nachempfunden.