Das
Sozialrecht dient der Erfüllung des
grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des
Sozialstaatsprinzips. Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 1960er bis 1980er Jahren verwendet; er ist beeinflusst durch den Begriff der „
sozialen Sicherheit“, der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist. Sozialrecht ist
öffentliches Recht und damit geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozialversichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger. Das Sozialrecht wurde in Deutschland maßgeblich von
Hans F. Zacher als wissenschaftliches Fach mitbegründet.