Als Staatskirchenrecht bezeichnet man die staatlicheRechtsetzung gegenüber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Es ist Teil des öffentlichen Rechts und wird bisweilen auch als Religionsverfassungsrecht bezeichnet. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Kirchenrecht, das sich jede Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft autonom gibt.