Verpflegungsmehraufwand steht für die zusätzlichen Kosten, die eine Person zu tragen hat, weil sie sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der
regelmäßigen Arbeitsstätte (ab Veranlagungszeitraum 2014:
erste Tätigkeitsstätte) aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann. Dieser beruflich bedingte Mehraufwand kann als
Betriebsausgabe ( Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
EStG) oder
Werbungskosten ( Absatz 4a EStG) geltend gemacht werden. Zu den Kosten der Übernachtung und anderer Aufwendungen anlässlich einer
Dienstreise siehe
Reisekosten.