Gemäß Artikel 78d des
österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) sind
Wachkörper bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach
militärischem Muster eingerichtete
Formationen, denen Aufgaben
polizeilichen Charakters übertragen sind. Unter
Aufgaben polizeilichen Charakters sind nicht bloße Überwachungsbefugnisse und ebenso wenig Bekämpfung von Sachgefahren zu verstehen, sondern in der Einräumung der Befugnis, aus eigenem Entschluss physischen Zwang gegen Menschen einzusetzen.