Ein
Werkvertrag ist ein Typ
privatrechtlicher Verträge über den
gegenseitigen Austausch von
Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein
Werk gegen Zahlung einer Vergütung
(Werklohn) durch den anderen Vertragsteil
(Besteller) herzustellen. In Deutschland sind Werkverträge nach § ff.
BGB geregelt. Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.