Öffentlicher Glaube


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Öffentlicher Glaube
Beim öffentlichen Glauben handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung über die tatsächlich bestehende Rechtslage. Er schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit öffentlich geführter Register (beispielsweise das Handelsregister oder das Grundbuch) und öffentlicher Urkunden (beispielsweise der Erbschein).
Beispiel: Die Öffentlichkeit darf davon ausgehen, dass der im Grundbuch als Grundstückseigentümer Eingetragene auch tatsächlich der Grundstückseigentümer ist.

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