Das
Allod (
altniederfränkisch allod, „volles Eigentum“, zu
all „voll, ganz“ und
od „Gut, Besitz“;
mittellateinisch oder ), auch
Eigengut oder
Erbgut oder
freies Eigen, bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht ein
Eigentum (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück respektive ein Anwesen), über das dessen Besitzer (
Eigner, der
Erbherr oder die
Erbfrau) frei verfügen konnte. Die Umwandlung von
Benefizien in Eigengut wird entsprechend als
Allodialisierung bezeichnet. Über ein als
Odal bezeichnetes Eigentum durfte der jeweilige Besitzer dagegen nicht frei verfügen.