Ein
altrechtlicher Verein ist ein
Verein, der bereits vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 bestanden hat. Im Gegensatz zu jüngeren Vereinen sind altrechtliche Vereine nicht im
Vereinsregister des jeweiligen
Amtsgerichtes eingetragen (verwenden also nicht den Zusatz „e. V.“) und werden auch nicht von dort beaufsichtigt. Einige altrechtliche Vereine verwenden den Zusatz „r. V.“, als Abkürzung für rechtsfähiger Verein.