Altrechtlicher Verein


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Altrechtlicher Verein
Ein altrechtlicher Verein ist ein Verein, der bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 bestanden hat. Im Gegensatz zu jüngeren Vereinen sind altrechtliche Vereine nicht im Vereinsregister des jeweiligen Amtsgerichtes eingetragen (verwenden also nicht den Zusatz „e. V.“) und werden auch nicht von dort beaufsichtigt. Einige altrechtliche Vereine verwenden den Zusatz „r. V.“, als Abkürzung für rechtsfähiger Verein.

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