Im deutschen
Beamtenrecht hat der
Begriff des Amtes drei unterschiedliche Bedeutungen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für
Richter. Jedoch ist die Versetzung eines Richters auf Zeit oder Lebenszeit nur mit schriftlicher Zustimmung möglich, es sei denn, die
Versetzung wird auf Grund einer
Richteranklage, des Ergebnisses eines
Disziplinarverfahrens, im Zuge der Änderung der Gerichtsorganisation oder wegen einer außerdienstlichen Verfehlung des Richters (übergeordnetes Interesse der Rechtspflege) angeordnet.