Amt (Beamtenrecht)


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Amt (Beamtenrecht)
Im deutschen Beamtenrecht hat der Begriff des Amtes drei unterschiedliche Bedeutungen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für Richter. Jedoch ist die Versetzung eines Richters auf Zeit oder Lebenszeit nur mit schriftlicher Zustimmung möglich, es sei denn, die Versetzung wird auf Grund einer Richteranklage, des Ergebnisses eines Disziplinarverfahrens, im Zuge der Änderung der Gerichtsorganisation oder wegen einer außerdienstlichen Verfehlung des Richters (übergeordnetes Interesse der Rechtspflege) angeordnet.

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