Wenn einer einen andern anweist, eine Leistung an einen Dritten vorzunehmen, liegt eine
Anweisung im Rechtssinne vor. Die Anweisung ist, sofern sie in einer Urkunde verlautbart wird, ein
Rektapapier. Eine Anweisung, die auf einen
Kaufmann ausgestellt ist, kann auch an Order lauten (gekorenes
Orderpapier). Anweisungen dienen als
Zahlungsmittel oder Kreditmittel. Sie wurden infolge der multilateralen Vereinheitlichung des
Scheck- und
Wechselrechts (Genfer Wechselrechtsabkommen von 1930 und Genfer Scheckrechtsabkommen von 1931) in ihrer praktischen Bedeutung erheblich zurückgedrängt. Zu ihrer geringen Bedeutung hat auch ihre schlechte Umlauffähigkeit beigetragen.