Außenwirkung


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Außenwirkung
Außenwirkung ist ein Zentralbegriff des öffentlichen Rechts. Mit Außenwirkung ist Wirkung außerhalb der Verwaltung gemeint, also eine Auswirkung auf den (z. B. antragstellenden) Bürger (oder auf sonstige Beteiligte seien es Private oder Dritte). Außenwirkung ist erforderlich, damit der Bürger oder ein betroffener Dritter gegen eine rechtliche Maßnahme einer Behörde Rechtsschutzmöglichkeiten hat. So kann ein Bürger beispielsweise nicht juristisch gegen einen Flächennutzungsplan vorgehen, weil dieser keine Außenwirkung entfaltet. Ähnliches gilt für Verwaltungsvorschriften, wobei aber durch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz doch ein Anspruch zumindest auf Gleichbehandlung mit anderen Bürgern entstehen kann.

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