Das
Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den
Aufenthalt von Ausländern in
Deutschland. Nicht vom Aufenthaltsgesetz erfasst sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie einige besondere Ausländergruppen (z.B. Diplomaten,
NATO-Angehörige). Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das
Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist als dessen Artikel 1 Hauptbestandteil des
Zuwanderungsgesetzes.