Die
Aufhebung bezeichnet im
deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, Verwaltungsakte nach
Bestandskraft wieder zu beseitigen. Dieses Recht folgt aus dem in Abs. 3 GG verankerten
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wonach alle Staatsorgane, auch die
vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden sind.