Aufhebung (Verwaltungsakt)


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Aufhebung (Verwaltungsakt)
Die Aufhebung bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, Verwaltungsakte nach Bestandskraft wieder zu beseitigen. Dieses Recht folgt aus dem in Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wonach alle Staatsorgane, auch die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden sind.

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