Augenschein ist allgemeinsprachlich die Besichtigung bzw. sinnliche
Wahrnehmung eines Gegenstandes oder Vorgangs. Im Recht bezeichnet der Begriff Augenschein die durch den
Richter. Der
richterliche Augenschein ist ein
Beweismittel (vgl. , f.
ZPO,
StPO, Abs. 1
VwGO, Abs. 1
FGO, Abs. 1
SGG) im deutschen Gerichtsverfahren.
Augenschein bedeutet dabei nicht nur
betrachten, sondern jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung eines Gegenstandes, sei es durch
Sehen,
Hören,
Fühlen oder gar
Schmecken und
Riechen.