Augenschein


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Augenschein
Augenschein ist allgemeinsprachlich die Besichtigung bzw. sinnliche Wahrnehmung eines Gegenstandes oder Vorgangs. Im Recht bezeichnet der Begriff Augenschein die durch den Richter. Der richterliche Augenschein ist ein Beweismittel (vgl. , f. ZPO,  StPO, Abs. 1 VwGO, Abs. 1 FGO, Abs. 1 SGG) im deutschen Gerichtsverfahren. Augenschein bedeutet dabei nicht nur betrachten, sondern jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung eines Gegenstandes, sei es durch SehenHörenFühlen oder gar Schmecken und Riechen.

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