Als
ausschließliche Wirtschaftszone (
AWZ) wird nach Art. 55 des
Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der
Vereinten Nationen das Gebiet jenseits des
Küstenmeeres bis zu einer Erstreckung von 200
sm (370,4
km) ab der
Basislinie bezeichnet (daher auch
200-Meilen-Zone), in dem der angrenzende Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und
Hoheitsbefugnisse wahrnehmen kann, insbesondere das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Ausbeutung einschließlich des Fischfangs (vgl. im Einzelnen Art. 55 bis 75 SRÜ). Obwohl die
lateinamerikanischen Staaten bereits in den 1940er Jahren die Ausweitung des Küstenmeeres auf 200 sm gefordert hatten, konnte erst mit dem Seerechtsübereinkommen 1982 eine allgemeine
völkerrechtliche Anerkennung der AWZ erreicht werden.